Datenschutz ist sowohl beim Umgang mit digitalen Medien im Schulalltag durch Kinder und Jugendliche als auch durch Lehrkräfte zu beachten. Dieser Themenbereich gibt Ihnen einen kurzen Überblick über Angebote für Schulen, Jugendliche und Kinder, wie man seine datenschutzrechtlichen Kompetenzen im Schulalltag schärfen kann.

Mit Datenschützern lernen

Kinder und Jugendliche nutzen immer früher die Möglichkeiten der digitalen Medien, sei es per PC, Tablet oder Smartphone.

Im Zusammenhang mit der Nutzung von Internetdiensten wie WhatsApp, Snapchat, Facebook, Twitter oder Wikis ist der Datenschutz nicht mehr nur eine Frage von Gesetz und Technik, sondern auch als Erziehungs- und Bildungsaufgabe zu begreifen und zu praktizieren.

Datenverantwortung und Datenschutz

Das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland bietet daher Schulworkshops zum Thema "Datenverantwortung und Datenschutz" an.

Konzept der Schulworkshops

Die Schulworkshops basieren auf einem in Rheinland-Pfalz erarbeiteten pädagogischen Konzept, das auch das saarländische Ministerium für Bildung und Kultur überzeugt hat.

Die Workshops werden von externen Referentinnen und Referenten durchgeführt, die vom Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland ausgebildet und mit speziellen Materialien zum Thema ausgestattet werden.

Ziel der Schulworkshops

Ziel des Projekts ist die Sensibilisierung der Schülerinnen und Schüler für einen datenschutzgerechten Umgang mit den Diensten des Internets.

Zielgruppen

Für die 4. Klassenstufe der Grundschulen werden die Workshops in einem Umfang von zwei Unterrichtsstunden pro Klasse angeboten.

Die Workshops für die 6. Klassenstufe an weiterführenden Schulen haben einen Umfang von vier Unterrichtsstunden pro Klasse.

Kostenloses Angebot

Das Angebot ist für die Schulen kostenlos. Das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland stellt den Kontakt zu einer Referentin oder einem Referenten her, mit der bzw. dem die Schule organisatorische und inhaltliche Einzelheiten besprechen kann.

Inhalte der Schulworkshops

Grundschulen 4. Klassenstufe
  • Welche Daten darf ich von mir preisgeben?
  • Welche Fotos und Filme darf ich ins Netz stellen?
  • Was ist beim Umgang mit meinem Smartphone und mit Apps zu beachten?
Weiterführende Schulen 6. Klassenstufe
  • Bedeutung und Verlust von Privatsphäre
  • Online-Ethik
  • Cybermobbing

Thematische Schwerpunkte können mit der Referentin oder dem Referenten im Vorfeld abgestimmt werden.

Anmeldung zu den Schulworkshops

Bedingungen für die Zuteilung von Schulworkshops

Die Workshops sind für die Schulen kostenlos. Das Honorar und die Fahrtkosten der Referenten werden vom Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland übernommen.

Mit Zuteilung der beantragten Workshops ist seitens der Schule sicherzustellen, dass die mit der Referentin, dem Referenten vereinbarten Rahmenbedingungen eingehalten und entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit die Workshops absprachegemäß durchgeführt werden können. Hierzu gehört insbesondere, dass die mit der Referentin oder dem Referenten vereinbarten Räumlichkeiten (z.B. Computerraum) und technischen Geräte (z.B. Beamer) im Termin zur Verfügung stehen.

Während der Workshops ist durch die Schule sicherzustellen, dass ständig eine Lehrperson im Schulungsraum anwesend ist.

Die Referenten erhalten das Honorar vom Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland nur für durchgeführte Workshops. Daher bitten wir Sie, die Referenten unverzüglich zu informieren, sofern ein vereinbarter Workshop kurzfristig nicht stattfinden kann (z.B. wegen Krankheit einer Lehrkraft).

Sofern ein Workshop aus Gründen, die von der Schule zu vertreten sind (z.B. "Vergessen" des vereinbarten Termins; keine geeigneten Räumlichkeiten vorhanden; defekte technische Geräte), nicht stattfinden kann und die Referenten nicht rechtzeitig informiert wurden, ist das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland berechtigt, die entstandenen Kosten, insbesondere die angefallenen Fahrtkosten der Honorarkraft von der Schule zurückzufordern.

Saarbrücken, im Dezember 2013

Youngdata - worum geht es?

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bieten unter www.youngdata.de eine Jugendhomepage an. Dieses Portal beinhaltet verschiedene Datenschutzthemen, die sich an Jugendliche richten. Dort findet man Informationen zu WhatsApp, Facebook, Google, Smartphones, Konsolen und vieles mehr. Außerdem Tipps für ein datenschutzgerechtes Verhalten im Internet und Berichte über die digitale Zukunft unserer Gesellschaft.

„Open und Safe“ heißt es im Logo von Young Data. Open steht für Transparenz und Offenheit und Safe steht für Sicherheit und Datenschutz.

Das Portal www.youngdata.de wird als Ergänzung für die unterrichtsbegleitenden Schulworkshops empfohlen.

Meine Daten! – Sicher unterwegs im Netz

AG Medienkompetenz aktualisiert Faltblätter für Eltern, Lehrkräfte und Grundschulkinder

Saarbrücken, 28. Januar 2020: Anlässlich des heutigen Europäischen Datenschutztages veröffentlicht die Arbeitsgemeinschaft Medienkompetenz die aktualisierte Fassung ihrer Faltblatt-Reihe Meine Daten!

Kinder und Jugendliche nutzen mobile Medien heute ganz selbstverständlich und sind – meistens mit dem Smartphone – ständig und überall online. Sie rufen bevorzugt Videos oder Bilder auf, versenden sie, schreiben Nachrichten oder posten Beiträge und Clips. Dabei hinterlassen sie Spuren und geben (unbeabsichtigt) viele persönliche Daten preis. Datenschutz im Internet ist und bleibt ein wichtiges Thema!

Mit den drei Faltblättern Meine Daten! sensibilisiert die AG Medienkompetenz im Saarland Grundschulkinder, Eltern und Lehrkräfte für einen kritischen und bewussten Umgang mit den eigenen Daten und den Daten anderer.

Die kompakten Flyer im Taschenformat wurden für die Neuauflage unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung der EU inhaltlich überarbeitet. Sie geben zielgruppenorientiert Tipps zum sicheren Umgang mit persönlichen Daten an die Hand. Sie verraten, worauf bei der Veröffentlichung personenbezogener Informationen im Internet zu achten ist, geben Tipps zu Grundregeln, die unbedingt eingehalten werden sollten, und informieren über Anlaufstellen und (Unterrichts-)Materialien, die sich mit dem Thema Datenschutz auseinander setzen.

Die AG Medienkompetenz ist ein Zusammenschluss saarländischer Akteure im Bereich Medienkompetenz. Sie tauscht sich seit 2008 landesweit über neueste Entwicklungen im Medienbereich aus und klärt Eltern, Schüler*innen sowie Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte über Chancen, Möglichkeiten und Risiken auf, die digitale Medien heute für Heranwachsende bieten.

Ständige Mitglieder: Landesmedienanstalt Saarland, Landesinstitut für Präventives Handeln, Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes, Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Landespolizeipräsidium Saarland, Landesinstitut für Pädagogik und Medien, Jugendserver-Saar.

Fotografieren an Schulen und Kindergärten 

Fotos zu privaten Zwecken von Lehrern und Schülern

Fertigen Lehrer, Eltern oder Schüler Fotos für private oder familiäre Zwecke an, auf denen auch Mitschüler oder sonstige Personen zu sehen sind und veröffentlichen sie diese nicht, so greift hier die sogenannte „Haushaltsausnahme“. Art. 2 Abs. 2 lit. B

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besagt, dass der datenschutzrechtliche Regelungsrahmen keine Anwendung findet, soweit es sich um eine Datenverarbeitung zu rein persönlichen oder familiären Zwecken handelt. Besteht über die Hausordnung der Schule kein entsprechendes Verbot, so ist das Fotografieren zu ausschließlich privaten oder familiären Zwecken auch auf dem Schulgelände gestattet. Ebenso sind Aufnahmen, die während einer Klassenfahrt angefertigt wurden, auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig, soweit sie zu rein privaten Zwecken genutzt werden und nicht beispielsweise in sozialen Medien veröffentlicht werden. 

Klassenfotos, Einzelfotos und Schülerausweise durch externe Fotografen 

An vielen Schulen ist die jährliche Anfertigung von Klassenfotos üblich. Werden diese Arbeiten durch einen externen Fotografen durchgeführt, muss mit dem Fotografen eine Vereinbarung getroffen werden, die den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DSGVO genügt. Die Schule als Verantwortlicher darf dabei nur mit solchen Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten, die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um die Verarbeitung im Sinne der DSGVO durchzuführen und die personenbezogenen Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen. 

Veröffentlichung von Fotos 

Gerade im Bereich der Schulen und Kindergärten hat sich eine verständliche Unsicherheit ergeben, unter welchen Voraussetzungen Fotos von Aktivitäten der Einrichtung veröffentlicht werden dürfen.

Den rechtlich sichersten Weg, sich bei der Veröffentlichung von Fotos datenschutzkonform zu verhalten, stellt derzeit die Einwilligung der einsichtsfähigen Schüler oder ggf. der Erziehungsberechtigten im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO dar. Soweit die Anforderungen an die Einwilligung aus der o.g. Norm erfüllt sind, ist die Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO legitimiert. Dabei muss die Einwilligung auf den konkreten Zweck bezogen und transparent formuliert sein. Eine „Pauschaleinwilligung“ in alle Veröffentlichungen und zu jedem möglichen Zweck erfüllt nicht die Voraussetzungen einer datenschutzkonformen Einwilligung. Die Einwilligung muss so formuliert sein, dass der konkrete Zweck, beispielsweise die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen einer bestimmten Veranstaltung, benannt wird, mögliche Empfänger und Veröffentlichungsplattformen konkret bezeichnet werden (zur Veröffentlichung auf unserer Homepage, zur Weiterleitung an die lokale Presse, etc.) sowie die Löschung der Daten (beispielsweise bis zum Ende des Schuljahres) konkret festgelegt wird. Die Betroffenen müssen sich der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst sein, wenn sie in die Veröffentlichung einwilligen. Dies bedeutet, dass besondere Aktivitäten der Schule, die mit einer Veröffentlichung personenbezogener Daten einhergehen, wie beispielsweise die Teilnahme an einer im Fernsehen übertragenen Veranstaltung, einer separaten Einwilligung der Betroffenen bedürfen, die konkret für diesen Zweck formuliert werden muss. Weitere Ausführungen zur Einwilligung können dem Kurzpapier Nr. 20 der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) entnommen werden, das auf unserem Internetangebot abrufbar ist. Wird die Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos von den Erziehungsberechtigten oder einsichtsfähigen Schülern nicht erteilt, so muss der Verantwortliche dies schon beim Anfertigen der Fotos berücksichtigen, indem er die betroffenen Schüler hiervon ausnimmt. Nicht in allen Fällen bedarf es für die Anfertigung und anschließende Veröffentlichung von Fotos indes einer Einwilligung. Dies vor allem dann nicht, wenn eine im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit vorgenommene Veröffentlichung von Fotografien einer schulischen Veranstaltungen als im Interesse der Einrichtung liegend angesehen werden kann. Dieses Veröffentlichungsinteresse ist jedoch eng auszulegen und muss in jedem Einzelfall mit den Interessen der abgebildeten Personen, insbesondere den schutzwürdigen Interessen von Kindern sorgsam abgewogen werden. Wird es bejaht, so ist darauf zu achten, dass die auf den Fotografien abgebildeten Personen nur als Beiwerk zur Örtlichkeit erscheinen und keinesfalls im Fokus der Aufnahmen stehen. Um den in allen Fällen bestehenden Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO zu genügen, sollte weiter darauf geachtet werden, dass bereits in der Einladung zu der Veranstaltung oder durch gut sichtbare Hinweise am Veranstaltungsort die notwendigen Informationen für die Betroffenen bereitgestellt werden. Neben dem Zweck, zu dem die Fotos angefertigt werden umfasst dies auch den Hinweis darauf, dass man beabsichtigt, Fotos der Veranstaltung beispielsweise auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen. Daneben sind die Betroffenen darüber zu unterrichten, an wen sie sich wenden können, um sich gegen eine Veröffentlichung von Fotos ihrer Person aussprechen zu können. Auch sollten technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die darauf hinwirken, dass eine Indexierung der Webinhalte durch Webcrawler unterbleibt (beispielsweise mittels sog. Robots Exclusion Standard).

Fazit/ Empfehlung: Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder einsichtsfähigen Schüler zur Veröffentlichung von Fotos ist datenschutzrechtlich der sicherste Weg diese Datenverarbeitung zu legitimieren.

 

Quelle: Der Beitrag stammt aus dem 28. Tätigkeitsbericht 2019, des Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland (Hrsg.), S. 96 bis S. 100.