Die Grundsätze polizeilicher Informationsverarbeitung sind für die saarländische Polizei im Zweiten Teil - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Dateien -  in den gesetzlichen Vorschriften der §§ 17-27 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) verankert. Besondere Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten, wie z.B. Videoüberwachungsmaßnahmen, sind im Dritten Teil des SPolDVG in den §§ 28-42 geregelt.

Gemäß § 11 Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) hat die Polizei der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Daten der betroffenen Person verarbeitet. Ausnahmen hiervon sind in § 11 Abs. 3 SPolDVG geregelt. Sollte Ihnen die Auskunft ohne Begründung versagt werden, können Sie sich jederzeit über das Kontaktformular dieser Internetseite oder per Post schriftlich an unsere Dienststelle wenden.

Sofern Sie vermuten, dass Daten zu Ihrer Person in den polizeilichen Informationssystemen des Saarlandes gespeichert sind, können sie sich schriftlich unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Rechtsvorschrift und Beifügen einer Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses an das Landespolizeipräsidium des Saarlandes, LPP Digitalisierung/Leitungsstab DLS 22, wenden.

Da unter Umständen besonders sensible personenbezogene Daten mitgeteilt werden, sind an die Überprüfung der Identität des  Antragstellers hohe Anforderungen zu stellen, weshalb Sie um Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses gebeten werden. Es ist zulässig Angaben wie Lichtbild, Seriennummer, Körpergröße und Augenfarbe zur Anforderung der Auskunft zu schwärzen.

Eine entsprechende Musteranfrage an das LPP DLS 22 finden Sie im Downloadbereich.