Der Zugang zu den Akten und Informationen der Behörden ist in Ländern ohne ein Informationsfreiheitsgesetz nicht generell eröffnet, sondern an bestimmte Verfahrensgestaltungen gebunden oder von der Darlegung eines besonderen Interesses abhängig. Akteneinsicht oder -auskunft wird beispielsweise dann gewährt, wenn man Beteiligter eines Verfahrens ist, wenn es nur um die eigenen Daten geht oder wenn man aus wirtschaftlich motivierten Gründen Auskünfte aus öffentlichen Registern wie z.B. aus dem Grundbuch, dem Gewerberegister oder auch aus dem Kfz-Halterverzeichnis der Straßenverkehrsbehörde benötigt. Ein vergleichbarer allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenakten, wie er sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen ergibt, besteht sonst nur im Umweltbereich auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes. Weitere Einsichtsrechte, die von jedermann ohne den Nachweis eines bestimmten Interesses wahrgenommen werden können, existieren sonst nur als Ausnahme (Einsicht in das Handelsregister oder in einigen Ländern in Wasserbücher).

    Der Umgang mit Informationen über einzelne Bürgerinnen und Bürger ist unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben festgelegt. Der prinzipielle Schutz dieser Daten kann aber ausnahmsweise zurücktreten, wenn beispielsweise das Informationsinteresse der Allgemeinheit oder auch eines Einzelnen für gewichtiger befunden wird. Bevor aber personenbezogene Daten an einen Dritten herausgegeben werden, sehen die existierenden Informationsfreiheitsgesetze vor, dass der Betroffene hierüber grundsätzlich zu informieren ist und die Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern. Werden seine Daten gegen seinen Willen offenbart und hält er dies für rechtswidrig, kann er dagegen auch juristisch vorgehen.

    Maßgebend ist grundsätzlich der Antrag des Informationssuchenden. In Frage kommen z.B. die Gewährung von Akteneinsicht, die Erteilung von Auskünften oder die Anfertigung von Kopien.

    Nein!

    Da die Informationsfreiheit gerade das Ziel verfolgt, wirklich allen einen freien Zugang zu Informationen zu ermöglichen, kann es nicht darauf ankommen, warum Sie sich für bestimmte Fragen interessieren oder was Sie in Ihrer Position "damit anfangen können".

    Ja!

    Die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze sehen für die Erteilung von Auskünften, für die Gewährung der Akteneinsicht oder auch für die Anfertigung von Kopien die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die Erstattung von Auslagen in einem angemessenen Rahmen vor, da die Bearbeitung der Anträge häufig mit einem erheblichen Verwaltungs- und Personalaufwand verbunden ist.

    Ein Informationsfreiheitsgesetz gewährt in seinem Geltungsbereich den Bürgern einen grundsätzlich freien Zugang zu allen bei den öffentlichen Stellen existierenden Informationen und ist somit Voraussetzung des umfassenden Informationszugangs der Bürger. Es regelt die entsprechenden Rechte und legt das nähere Verfahren fest.

    In den Ländern, die über ein Informationsfreiheitsgesetz verfügen, können Sie sich an den bzw. die Landesbeauftragte/n für den Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, dem/der auch die Wahrung des Rechts auf Informationszugang obliegt. Auf der Bundesebene ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Nach den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen ist diesen Stellen die Aufgabe übertragen worden, die Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Informationszugangsrechte zu unterstützen. Sie beraten sowohl die Bürger als auch anfragende Behörden und fungieren im Streitfall quasi als außergerichtliche Schiedsstelle. Dies gilt allerdings nicht für Hamburg. Unabhängig davon können Sie natürlich auch die ihnen zustehenden Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen einlegen (Widerspruch, Klage zum Verwaltungsgericht).

    Die Bürgerinnen und Bürger sollen wissen, wie die öffentliche Verwaltung arbeitet, wie ihre Entscheidungen zu Stande kommen und welche Absichten und Intentionen dahinter stehen. Auf diese Weise wird die öffentliche Verwaltung transparent und zu einem von der Öffentlichkeit nachvollziehbaren Handeln angehalten. Informationsfreiheit ist überdies ein wirksames Mittel der Korruptionsbekämpfung. Den Bürgern werden bessere Möglichkeiten eröffnet, den politischen Prozess mitzugestalten und staatliche Entscheidungen zu kontrollieren.

    Um den Aufwand bei den Behörden in einem zumutbaren Rahmen zu halten, ist der Informationsanspruch auf die bei den Behörden vorhandenen Informationen beschränkt. Sind die Informationen tatsächlich nicht vorhanden, geht der Antrag ins Leere. Es kommt nicht darauf an, ob die Behörde die Information aufgrund ihrer Aufgaben eigentlich haben sollte. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die Informationen erst mit viel Aufwand neu zusammengestellt werden. Ist der Antrag bei einer öffentlichen Stelle gestellt worden, die über die gewünschten Informationen nicht verfügt, so hat sie den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten bzw. den Antragsteller über den richtigen Adressaten des Antrags zu unterrichten.

    Ausdrücklich ausgenommen sind in der Regel bestimmte öffentliche und private Belange. So wäre es beispielsweise gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht zu vertreten, durch die Offenbarung von bestimmten Informationen eine wirksame Rechtsdurchsetzung zu vereiteln oder den behördlichen Entscheidungsprozess zu beeinträchtigen. Auch bleiben sicherheitsrelevante Daten nicht zugänglich. Als private Belange sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen und personenbezogene Daten einzelner Bürger geschützt. Ebenfalls sind private Daten geschützt, soweit das geistige Eigentum (Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs-, Geschmacks-Muster-rechtlich geschützte Rechte) einer Offenbarung entgegen stehen.

    Keine, außer dass Sie einen Antrag stellen. Dies kann - je nach Gesetz - mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) geschehen. Was habe ich als Bürger konkret von diesem Recht? Gibt es praktische Beispiele? Vielleicht interessieren Sie sich für die Haushaltslage Ihres Landkreises, Ihrer Gemeinde oder Ihres Bundeslandes oder für die jüngsten Planungsvorhaben in Ihrer Umgebung. Sie möchten wissen, nach welchen Kriterien der Auftrag zur Planung und Errichtung eines Schulneubaus vergeben wurde, wie die letzte Bürgerversammlung gelaufen ist oder was bei der jüngst durchgeführten Verkehrszählung herausgekommen ist. Oder Sie sind umgezogen und möchten wissen, wie "streng" in der neuen Heimatgemeinde bestimmte Gesetze oder Verordnungen umgesetzt werden.

    Dem Zweck der jeweiligen Gesetze entsprechend besteht der Informationsanspruch der Bürger grundsätzlich gegenüber sämtlichen Stellen der Exekutive, also Behörden auf kommunaler-, Bezirks- Landes- oder Bundesebene, teilweise auch gegenüber Einrichtungen der Judikative und Legislative. Ausgenommen sind in der Regel das Parlament in seiner Funktion als Legislativorgan und die Organe der Rechtspflege, also Gerichte und die Staatsanwaltschaft, soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung und Strafverfolgung tätig werden.

    Die Informationsfreiheitsgesetze eröffnen jeder natürlichen und juristischen Person, also einzelnen Bürgern, aber auch Vereinen, Gesellschaften und Stiftungen sowie Wirtschaftsunternehmen einen Informationszugang.

    Downloads und Informationsmetarialien zum Thema finden Sie unter dem Menüpunkt Informationsmaterialien.

    In der Bundesrepublik Deutschland haben die Länder BrandenburgBerlinBremenHamburgSaarlandSchleswig-HolsteinMecklenburg-VorpommernNordrhein-WestfalenSachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz ein solches Gesetz verabschiedet. Das Informationsfreiheitsgesetz für Bundesbehörden ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Ähnliche Gesetze gibt es schon lange in den USA und Kanada, aber auch in den meisten europäischen Ländern.

    Die Rechtsgrundlagen für die Informationsfreiheit im Saarland finden Sie z.B. unter dem Navigationspunkt Informationsfreiheitsrecht.