Meldung einer Datenschutzverletzung nach Art. 33 DSGVO

Datenverarbeitende Stellen (Verantwortliche) sind verpflichtet, Datenschutzverletzungen spätestens innerhalb von 72 Stunden bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden, nach dem sie davon Kenntnis genommen haben. Bei einer Datenschutzverletzung handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 12 DSGVO um eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung personenbezogener Daten führt.

Das Meldeformular steht nur Verantwortlichen im Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine unvollständige, nicht rechtzeitige oder gar unterbliebene Meldung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Liegen dem Verantwortlichen nicht alle relevanten Informationen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Datenschutzverletzung vor, können diese ohne schuldhafte Verzögerung schrittweise nachgereicht werden (Art. 33 Abs. 4 DSGVO).

Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

Angaben zum Verantwortlichen
Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 DSGVO / Meldende Person
Datenschutzbeauftragter
oder sonstige Anlaufstelle für weitere Informationen (Art. 33 Abs. 3 lit. b DSGVO)
Zeitpunkt
Zeitpunkt des Vorfalls / zeitlicher Ablauf (Art. 33 Abs. 1 DSGVO)
Beschreibung
(Art. 33 Abs. 3 lit a DSGVO)
Folgen
(Art. 33 Abs. 3 lit. c DSGVO)
Ergriffene Abhilfemaßnahmen
(Art. 33 Abs. 3 lit. d DSGVO)
Benachrichtigung der betroffenen Person
(Art. 34 DSGVO)
Übermittlung