Mit dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) erhält jeder ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Saarlandes. Eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt. Beispiele für derartige Informationen könnten Fördermittel für Sportvereine, Subventionsentscheidungen des Landes, Erlöse aus dem Verkauf eines öffentlichen Grundstücks, oder geplante Straßenbauprojekte sein.

Zu den auskunftspflichtigen Stellen gehören die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände. Der gesetzliche Informationszugangsanspruch gilt auch für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und den Saarländischen Rundfunk, soweit diese öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Durch den Anspruch auf freien Zugang zu den  amtlichen Informationen werden die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt. Staatliches Handeln wird transparenter gemacht.  Die Verwaltung  erhält die  Möglichkeit  ihre  Bürgernähe  zu demonstrieren oder weiter zu verbessern.  

Der Zugang kann durch Akteneinsicht bei der Behörde, Übersendung von Aktenauszügen als Kopie oder aber durch mündliche oder schriftliche Auskunft gewährt werden. Es reicht ein formloser Antrag bei der Behörde, der nicht begründet werden muss. Die gewünschten Informationen sind dem Antragsteller so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen.

In einigen Ausnahmefällen darf der Informationszugang ganz oder teilweise  verweigert werden. So zum Schutz besonderer öffentlicher Belange (zum Beispiel der inneren Sicherheit oder der Durchführung von Gerichts- oder Ermittlungsverfahren), personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Werden die gewünschten Informationen verwehrt, muss die öffentliche Stelle dies begründen. Gegen ablehnende Entscheidungen sind Widerspruch und Klage möglich.

Allerdings gibt es eine Gebührenordnung, nach der die Verwaltungen Gebühren für die Erteilung von Informationen erheben können.

Die Landesbeauftragte weist darauf hin, dass einfache Auskünfte kostenfrei sind und im Übrigen  bundesweit nur sehr zurückhaltend von der Möglichkeit der Gebührenerhebung Gebrauch gemacht wird. Sie rät den Antragstellern vor der Auskunft nach den voraussichtlichen Kosten zu fragen.

Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz überträgt der Landesbeauftragten für Datenschutz die Aufgaben der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit. Die Rechte der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit sind entsprechend den Befugnissen der Landesdatenschutzbeauftragten ausgestaltet.

Daher kann sich jeder, der sich in seinen Rechten auf Informationszugang nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz als verletzt ansieht, an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden.