Geänderte Abrechnungspraxis in der Grundversorgung: Datenschutzkonferenz schafft Rechtssicherheit zur Übermittlung von Mieter:innendaten
Wenn Mieter:innen in einer neu bezogenen Wohnung Strom verbrauchen, entsteht ein Stromlieferungsvertrag in der Grundversorgung, sofern sie nicht rechtzeitig zuvor bei einem anderen Versorger einen Stromlieferungsvertrag für die Wohnung abgeschlossen haben. Gemäß § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) müssen Mieter:innen die Stromentnahme dem jeweiligen Grundversorger mitteilen. Diese Pflicht ist jedoch vielen nicht bekannt. Bisher hatten Mieter:innen die Möglichkeit, innerhalb der ersten sechs Wochen nach Wohnungsübergabe einen Stromversorger zu wählen, der dann den Leistungszeitraum des Grundversorgers mitabrechnet.
Ab dem 6. Juni 2025 wird diese nachträgliche Lieferantenwahl aufgrund der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben nicht mehr möglich sein. Die Abrechnung des Verbrauchs erfolgt dann durch den Grundversorger, wenn nicht rechtzeitig vor der Wohnungsübergabe ein anderer Versorger gewählt wurde. Eine Lieferantenwahl kann nur noch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Daraus folgt, dass der Grundversorger nunmehr in jedem Fall wissen muss, wer sein:e Vertragspartner:innen und somit Schuldner:innen in der Grundversorgung sind, um die erbrachte Leistung in Rechnung stellen zu können. Aufgrund dieser Änderung der Abrechnungspraxis haben Grundversorger und auch Eigentümer, die gegebenenfalls für den bezogenen Strom der Mieter:innen in Anspruch genommen werden könnten, ein Interesse,die Daten der neuen Mieter:innen möglichst früh dem jeweiligen Grundversorger mitzuteilen.
Die Datenschutzkonferenz erkennt, dass eine Rechtsunsicherheit bei der Zulässigkeit derÜbermittlung von Mieter:innendaten an die Grundversorger drohen könnte. Um hier rechtliche Klarheit zu erreichen, hat sie sich in einem Beschluss dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt künftig eine Übermittlung der Mieter:innendaten an die Grundversorger datenschutzrechtlich zulässig ist:
Ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe dürfen Vermieter:innen bzw. beauftragte Verwalter:innen Mieter:innendaten an den jeweiligen Grundversorger übermitteln. Es besteht dann ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Vermieter:innen bzw. Verwalter:innen, wenn die Mieter:innen noch keinen Stromlieferungsvertrag mit einemVersorger abgeschlossen haben und sie zuvor auf die beabsichtigte Datenübermittlung an den Grundversorger hingewiesen wurden.
Meike Kamp, Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und 2025 Vorsitzende der Datenschutzkonferenz: „Ab dem 06. Juni 2025 kann es im berechtigten Interesse der Vermieter:innen und Verwalter:innen liegen, Daten von neuen Mieter:innen zum Tag der Wohnungsübergabe an den Grundversorger zu übermitteln, falls diese noch keinen Vertrag mit einem Stromversorger abgeschlossen haben. Mit dem neuen Beschluss stellt die Datenschutzkonferenz klar, dass die Mieter:innen über die Datenübermitteilung vorab informiert werden. Das schafft rechtliche Klarheit für alle Beteiligten.“
Mehr Informationen
• Beschluss: Meldung von Mieter:innendaten an Grundversorger
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