Pressemitteilung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) vom 3. November 2021

Die Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland haben auf ihrer 41. Konferenz am 3. November 2021 unter Vorsitz Sachsen-Anhalts den Bundesgesetzgeber aufgefordert, die Richtlinie der EU zum Schutz von Personen, ...

Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) fordert besseren Schutz für Whistleblowerinnen und Whistleblower  

Die Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland haben auf ihrer 41. Konferenz am 3. November 2021 unter Vorsitz Sachsen-Anhalts den Bundesgesetzgeber aufgefordert, die Richtlinie der EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden (Richtlinie (EU) 2019/1937), so schnell wie möglich umzusetzen. Sie halten es für geboten, den Schutz auch auf Whistleblower in Deutschland zu erstrecken, die Verstöße gegen nationales Recht melden. Stichtag für eine fristgemäße Umsetzung ist der 17. Dezember 2021. Deutschland hat die Richtlinie bisher nicht umgesetzt, da sich die letzte Bundesregierung nicht über die Reichweite eines Whistleblower-Schutzgesetzes einigen konnte. „Der umfassende Schutz von Whistleblowern gegen Repressalien liegt im öffentlichen Interesse. Die Aufdeckung von Missständen ermöglicht oftmals erst staatliche und gesellschaftliche Reaktionen und zwingt die Betroffenen zu rechtskonformem Handeln.“ sagte Herr Albert Cohaus, der als Vorsitzender die Konferenz geleitet hat. „Angesichts des Fristablaufes besteht dringender Handlungsbedarf.“ 

Darüber hinaus hat die Konferenz die neue Bundesregierung aufgefordert, die Tromsø-Konvention in der neuen Legislaturperiode zu unterzeichnen und das Ratifizierungsverfahren einzuleiten. Mit der Ratifikation wird die Bundesrepublik verpflichtet, einen einheitlichen Mindeststandard für den Zugang zu Informationen in ganz Deutschland zu schaffen. Die 2009 gefasste Konvention gilt als weltweit erstes internationales Abkommen, das ein generelles Recht auf Informationszugang zu amtlichen Dokumenten konstituiert. Sie ist am 1. Dezember 2020 ohne  deutsche Beteiligung in Kraft getreten. Die letzte Bundesregierung hielt mit dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) den von der Konvention vorgesehenen Mindeststandard für ganz Deutschland bereits erreicht. „Das IFG gilt jedoch nur für den Bund, nicht für die Länder. 

Bayern, Niedersachsen und Sachsen haben derzeit keine Informationsfreiheitsgesetze. Ein einheitlicher Mindeststandard für den Zugang zu Informationen in ganz Deutschland existiert daher nicht,“ sagte Albert Cohaus. „Wer Transparenz und Informationsfreiheit dauerhaft sicherstellen will, muss den Zugang zu amtlichen Informationen auch völkerrechtlich garantieren.“ 

Des Weiteren hat die Konferenz die Landesgesetzgeber aufgefordert, nach dem Vorbild desBundes den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit die Beratungs- und Kontrollkompetenz für das Umweltinformationsrecht zu übertragen. Im März 2021 hatte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit diese Befugnisse übertragen bekommen. Der Bundesgesetzgeber ist damit einer Empfehlung aus der Evaluierung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) vom Oktober 2020 gefolgt. 

Die Landesbeauftragten dürfen bisher regelmäßig nur die Einhaltung des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts, nicht jedoch des Umweltinformationsrechts kontrollieren. Albert Cohaus: “Bei den Menschen, die sich an uns wenden, stößt dies auf Unverständnis. Sie wollen umfassend unterstützt werden. Wir aber müssen sie abweisen, wenn es um Umweltinformationen geht.“ Der Bund hat daher reagiert. Albert Cohaus: „Wir stehen jetzt vor der Situation, dass eine antragstellende Person in Streitfällen mit Bundesbehörden zwar auf die Unterstützung des Bundesbeauftragten zählen kann. Die Schlichtung im Streit mit Landesbehörden bleibt ihr hingegen weitestgehend versagt, nur, weil sich der Antrag auf Informationen über die Umwelt an eine Landesbehörde richtet. Die Konferenz hält das nicht für überzeugend.“ Die Tagesordnung und die gefassten Entschließungen können auch auf der Homepage des Landesbeauftragten unter https://informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de abgerufen werden. 

Hintergrundinformation: 

Die IFK ist ein Zusammenschluss der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder mit dem Ziel, das Recht auf Informationszugang zu fördern und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten. 2021 ist Sachsen-Anhalt das Vorsitzland der IFK und ist u.a. verantwortlich für die Durchführung der 41. Informationsfreiheitskonferenz. Herr Albert Cohaus nimmt seit dem 1. Januar 2021 die Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit des Landes Sachsen-Anhalt und damit den Vorsitz der Konferenz wahr. 

Für Nachfragen steht Ihnen Herr Albert Cohaus, Tel-Nr. 0391-81803-0; poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de zur Verfügung. 

Impressum: 

Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit  
Sachsen-Anhalt 

Verantwortlicher: 

Herr Albert Cohaus als Vertreter im Amt 
Direktor der Geschäftsstelle 

Leiterstr. 9, 39104 Magdeburg 
Telefon: 0391   81803 - 0 
Telefax: 0391   81803 - 33