Veröffentlichung der Tätigkeitsberichte für die Bereiche Datenschutz (Berichtsjahr 2024) und Informationsfreiheit (Berichtszeitraum 2023/2024)

MEDIENINFORMATION

Veröffentlichung der Tätigkeitsberichte für die Bereiche Datenschutz

(Berichtsjahr 2024) und Informationsfreiheit (Berichtszeitraum 2023/2024)

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Monika Grethel überreichte heute der Landtagspräsidentin Heike Winzent und der Ministerpräsidentin Anke Rehlinger den 33. Tätigkeitsbericht für den Bereich Datenschutz für das Berichtsjahr 2024 sowie den 9. Tätigkeitsbericht für den Bereich Informationsfreiheit für den Berichtszeitraum 2023/2024. Im anschließenden Pressegespräch wurden beide Tätigkeitsberichte der Öffentlichkeit vorgestellt. 

Zahlen und Fakten

Im zurückliegenden Berichtsjahr stieg die Zahl der im Bereich des Datenschutzes an das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland adressierten schriftlichen Anliegen um 18 % auf insgesamt 1.766 erfasste Vorgänge an. Während die Anzahl der Beratungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum leicht zurückgegangen ist, waren mit 565 Beschwerden betroffener Personen (2023: 464) und mit 885 Meldungen von Datenschutzverletzungen (2023: 727) wesentlich mehr Verfahrenseingänge als im Vorjahr zu verzeichnen (Bericht 1.1 und 1.3). Neben 7 Warnungen, 12 Verwarnungen und 6 Anordnungen wurden 17 Bußgeldbescheide erlassen (Bericht 1.4). Die Summe der eingenommen Geldbußen ist auf 261.000,- Euro angestiegen (2023: 208.375,- Euro). 

Begleitung von Rechtsetzungsverfahren 

Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Landesbeauftragten für Datenschutz vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist ein wichtiges Instrument, um bei Rechtsetzungsvorhaben eine datenschutzrechtliche, grundrechtszentrierte Perspektive einzubringen. Im Berichtszeitraum bestand Gelegenheit, insgesamt 16 Rechtsetzungsvorhaben zu begleiten (Bericht 1.6). Mit dem Schulwesen-Datenschutzgesetz wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten an ein zunehmend digitales schulisches Lernumfeld angepasst (Bericht 2.1). Im Zuge der Energiewende sind zudem mit dem Wärmeplanungsgesetz sowie dem Solarkataster- und Datenbereitstellungsumsetzungsgesetz neue gesetzliche Grundlagen zur Datenverarbeitung geschaffen worden, die allerdings im Detail europarechtlichen Bedenken begegnen (Bericht 2.3). Dem häufig von Kommunen adressierten Thema der Videoüberwachung von Wertstoffcontainern will die Landesregierung durch eine Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes Rechnung tragen und - zunächst im Rahmen eines Pilotprojekts - eine präventive Videoüberwachung ermöglichen (Bericht 2.4).

Datenschutzaufsicht

Im Berichtszeitraum konturierte der Europäische Gerichtshof die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und die aufsichtsbehördlichen Pflichten bei der Befassung mit Beschwerden (Bericht3.1). Der Gerichtshof hat ferner die Aufsichtszuständigkeit der Datenschutzbehörden auch auf das legislative Handeln der nationalen Parlamente erstreckt (Bericht 3.2). Für die weitere Aufsichtstätigkeit werden die Wechselwirkungen zwischen Datenschutz-Grundverordnung und der am 01.08.2024 in Kraft getretenen Kl-Verordnung eine zunehmend gewichtigere Rolle spielen (Bericht 3.3).

Digitalisierung der Verwaltung 

Mangels einer datenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnis wurde gegenüber dem Regionalverband Saarbrücken eine Umgestaltung des betriebenen Online-Solarkatasters angeordnet. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Betrieb derartiger digitaler Solarkataster wurde erst nach dem Erlass der Anordnung durch den Landesgesetzgeber geschaffen (Bericht 5.1).

Gesundheit und Soziales

Kopien von Behandlungsdokumentationen sind Patientinnen und Patienten regelmäßig unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Anderslautende Regelungen in Berufsordnungen sind europarechtswidrig (Bericht 6.1). Vermieterbescheinigungen dürfen von Sozialleistungsträgern nur nach Einwilligung der antragstellenden bzw. leistungsbeziehenden Personen angefordert werden (Bericht 6.2). Die digitale Dokumentation von rettungsdienstlichen Einsätzen kann gestützt auf das Saarländische Rettungsdienstgesetz an die aufnehmende Klinik übermittelt werden (Bericht 6.3).

Schule und Bildung

Telepräsenz-Avatare ermöglichen Schülerinnen und Schülern mit Langzeiterkrankungen eine Teilnahme am Unterricht. Da für die mit ihrem Einsatz verbundene Datenverarbeitung keine Rechtsgrundlage im Schulwesen-Datenschutzgesetz vorgesehen ist, kann diese nur mit Einwilligung erfolgen (Bericht 7.1). Als Folge einer Sicherheitslücke in einer bundesweit eingesetzten Kindergarten-App wurden die Prozesse der Meldung von Datenschutzverletzungen einer Reihe von Trägern von Kindergärten geprüft (Bericht 7.2). Bildaufnahmen und Ergebnisse anlässlich der Teilnahme an einer Schullaufmeisterschaft können gestützt auf die Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden (Bericht 7.3)

Inneres und Kommunen

Bürgerinnen und Bürgern können auch gegenüber Sicherheitsbehörden ein Auskunftsrecht geltend machen (Bericht 8.3). Auf polizeiliche Drohneneinsätze bei Fußballspielen und die damit verbundene Datenverarbeitung muss transparent hingewiesen werden (Bericht 8.5). Im Rahmen einer europaweit koordinierten Prüfung zur Umsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung wurden saarländische Energieversorger befragt (Bericht 8.8). Wirtschaft Im Berichtszeitraum wurde der Einsatz von Smart-Data-Verfahren durch saarländische Kreditinstitute geprüft. Derartige Verfahren, mit denen die Daten von Bankkundinnen und -kunden ausgewertet werden, um deren wahrscheinliches Interesse an Finanzprodukten zu bestimmen und zielgerichtete Werbemaßnahmen zu planen, sind regelmäßig nur nach erteilter Einwilligung zulässig (Bericht 9.1). Während ein standardisierter Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen über das Hinweis - und Informationssystem der Versicherungswirtschaft datenschutzrechtlich zulässig erfolgt, gilt dies nicht für Abfragen potenzieller Geschäftsvorfälle per E-Mail zwischen verschiedenen Versicherern (Bericht 9.2). Besucherinnen und Besucher von Fitnessstudios dürfen nicht anlasslos videoüberwacht werden (Bericht 9.3.2).  

Wahlwerbung

Das gezielte Adressieren von postalischer Wahlwerbung an Angehörige bestimmter Wählergruppen kann datenschutzrechtlich zulässig erfolgen, allerdings muss die Transparenz der damit verbundenen Datenverarbeitung gewährleistet sein (Bericht 10.2). Mit der EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung wurden für Wahlwerbung unionsweit einheitliche Regelungen geschaffen (Bericht 10.3).

Ordnungswidrigkeiten

Die unterlassene Mitwirkung eines Beschwerdegegners in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren kann eine Geldbuße nach sich ziehen (Bericht 11.1). Die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf Social Media-Accounts hatte in zwei Fällen einen schwerwiegenden Datenschutzverstoß zur Folge (Bericht 11.2). Rechtsgrundlose Abfragen aus dem Melderegister durch Mitarbeitende des öffentlichen Dienstes führten wiederholt zur Einleitung von Bußgeldverfahren (Bericht 11.4).

Informationsfreiheit

Auch im Bereich der Informationsfreiheit ist eine verstärkte Nachfrage nach Vermittlung und Beratung durch die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit festzustellen. Während berufsständische Kammern informationsverpflichtete Stellen nach dem IFG sind (Bericht 1.1), gilt dies für den Landtag nur, soweit dieser öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und die begehrten Informationen nicht den Bereich der parlamentarischen Kerntätigkeit tangieren (Bericht 1.2). Der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse endet grundsätzlich mit dem Abschluss des behördlichen Verfahrens, so dass ein Informationszugang im Kontext eines denkmalrechtlichen Ensembleschutzes durch das Landesdenkmalamt zu gewähren war (Bericht 1.4). Eine Ablehnung des Informationszugangs muss durch die informationsverpflichtete Stelle nachvollziehbar begründet werden (Bericht 1.6). Das Setzen von Sperrvermerken durch eine informationsverpflichtete Stelle suspendiert nicht die Pflicht, den Anspruch auf Informationszugang im Einzelfall zu prüfen (Bericht 2.4).

Die dargestellten und viele weitere Themen sind in den Tätigkeitsberichten abgebildet, welche unter https://www.datenschutz.saarland.de/ueber-uns/oeffentlichkeitsarbeit/taetigkeitsberichte abrufbar sind.

Pressekontakt

Telefon: 0681 94781-24

E-Mail: medien@datenschutz.saarland.de