3. Zwischenkonferenz 2026 am 23. September 2026:
Orientierungshilfe zu Videoüberwachung in Fitnessstudios
Datenschutzrecht gilt auch für Smart Glasses
Freiheit schützen – Sicherheitsgesetze angemessen gestalten
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und
der Länder (DSK) hat auf ihrer 3. Zwischenkonferenz am 23. September 2026 eine
Orientierungshilfe zu Videoüberwachung in Fitnessstudios verabschiedet. Die
Handreichung legt einheitliche Bewertungsmaßstäbe fest und soll verantwortliche
Betreiber_innen unterstützen, Videoüberwachung datenschutzkonform einzusetzen.
Beleuchtet werden die verschiedenen Bereiche wie z.B. der Eingangsbereich, die
Trainingsflächen, Erholungsbereiche sowie mögliche Zwecke, denen die
Videoüberwachung dienen könnte. Die Thematik ist regelmäßig Gegenstand von
Beschwerden und hat insbesondere aufgrund der Zunahme von (teilweise)
personallosen Studios und dem damit einhergehenden vermehrten Einsatz von
Videoüberwachungsanlagen an Bedeutung gewonnen. Im Anschluss an die
Veröffentlichung der Orientierungshilfe wird die DSK nun ein öffentliches
Konsultationsverfahren einleiten und die Gelegenheit bieten, Stellungnahmen
abzugeben. Auf Grundlage der Rückmeldungen wird die DSK im Anschlussüber
Anpassungs-, Ergänzungs- und Fortentwicklungserfordernisse beraten.
Datenschutz bei Smart Glasses
Ebenfalls hat sich die DSK über sogenannte Smart Glasses ausgetauscht und den
Prüfbericht des Hamburgischen Beauftragten zustimmend zur Kenntnis genommen.
Verantwortlich für Aufnahmen sind die Träger_innen der Brillen. Mit Geräten, die
kaum von gewöhnlichen Brillen zu unterscheiden sind, und die besonders auf den
Nahbereich eines Gegenübers zielen können, ist das Risiko deutlich erhöht, dass
Aufnahmen von Betroffenen unbemerkt erfolgen. Hinweise eines aktiven Geräts, wie
eine leuchtende LED bei laufenden Aufnahmen, sind für Betroffene häufig nur schwer
erkennbar.
Für die Aufzeichnung und Weiterverarbeitung von Bildern und Videos von Personen
abseits der Haushaltsausnahme – also der Verarbeitung ausschließlich für
persönliche oder familiäre Tätigkeiten – gelten die Pflichten der Datenschutz-
Grundverordnung. Dies gilt auch für Privatpersonen, die Daten Dritter außerhalb
ihres familiären Umfelds erfassen oder für andere außerhalb dieses Umfelds zur
Verfügung stellen.
Die informierte Einwilligung kann neben dem berechtigten Interesse eine
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sein. Die Nutzenden der Brille müssen die
Betroffenen dafür bereits im Vorfeld informieren, wozu auch ihre Kontaktdaten und
die Zwecke der Datenverarbeitung gehören. Eine „Hinweis-LED“ genügt hierfür nicht.
Für ein etwaiges KI-Training mit den Daten Dritter fehlt in der Regel eine
Rechtsgrundlage. Nicht zulässig wäre auch eine KI-gestützte Gesichtserkennung im
öffentlichen Raum.
Grundsätzlich können technische Tools wie Smart Glasses beispielsweise blinde
Menschen in ihrem Alltag unterstützen. Auch können solche Brillen in anderen
Konstellationen nützlich sein, etwa wenn man bei der Arbeit beide Hände frei haben
will und sich gleichzeitig über die Brille „navigieren“ lässt.
Den Nutzenden muss jedoch auch bewusst sein, dass nicht alles, was technisch mit
den Smart Glasses möglich ist, auch rechtlich zulässig ist.
Die Nutzung von Smart Glasses kann mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden
sein: Heimliches Filmen und Fotografieren sowie insbesondere das Veröffentlichen
solcher Aufnahmen im Internet können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Zu Recht, denn der Eingriff in das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten
derer, die gefilmt werden, ist enorm. Die Aufsichtsbehörden der Länder stehen hier
als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung.
Die Datenschützer_innen appellieren an die Inhaber_innen des Hausrechts von
Einrichtungen, sich bewusst mit neuen Technologien und ihren Möglichkeiten
auseinanderzusetzen und im Bedarfsfall auch Grenzen für deren Einsatz zu ziehen.
Nicht zuletzt sollten die Hersteller solcher Geräte die Prinzipien des Datenschutzes
durch Technikgestaltung beachten und Geräte so gestalten, dass ihre Nutzenden
datenschutzrechtliche Anforderungen auch tatsächlich umsetzen können.
Die DSK weist darauf hin, dass die Nutzung von Smart Glasses ein
gesellschaftspolitisches Thema ist, mit dem sich auch der deutsche oder europäische
Gesetzgeber befassen sollte. Ein angemessener Interessenausgleich insbesondere
im öffentlichen Raum ist notwendig.
Freiheit schützen – Sicherheitsgesetze angemessen gestalten
Die DSK hat die Entschließung „Freiheit schützen – Sicherheitsgesetze angemessen
gestalten“gefasst. Die DSK weist darin darauf hin, dass die für eine freiheitliche
Demokratie entscheidende Balance zwischen Sicherheit und Freiheit gewahrt
bleiben muss. Der Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts, die
Sicherheitspakete des Bundes für Polizei und Zollverwaltung sowie ähnliche
Vorhaben der Länder enthalten Ausweitungen der Eingriffsbefugnisse u.a. der
Polizeibehörden, des Bundesamts für Verfassungsschutz und des
Bundesnachrichtendienstes mit großer Streubreite. Sie können unterschiedslos jede
und jeden treffen, völlig unabhängig davon, ob die Person mit ihrem Verhalten einen
Anlass dafür gegeben hat. Die DSK fordert die Gesetzgeber in Bund und Ländern
auf, die Pläne nochmals zu überdenken sowie bestehende Gesetze zu überprüfen.
Dialoggruppe wird fortgeführt
Als ein weiteres Thema diskutierte die DSK über die im Jahr 2024 eingerichtete
Dialoggruppe und entschied, das bewährte Format fortzuführen. Die Dialoggruppe
organisiert zur Förderung des Austauschs Dialogtreffen mit bundesweit agierenden
Organisationen, die einen besonderen Bezug zu Datenschutz und den Aufgaben und
Tätigkeiten der DSK aufweisen und es dadurch eine Vielzahl von Themen geben
kann, über die ein Austausch möglich ist. Den Vorsitz der Dialoggruppe hat die
Landesbeauftragte aus Sachsen-Anhalt.
Weitere Informationen:
Orientierungshilfe zur Videoüberwachung in Fitnessstudios
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI):
Abschlussbericht zur technischen und datenschutzrechtlichen Untersuchung der