Online-Konsultation für einen weiterentwickelten Rahmen für Open Data

Online-Konsultation für einen weiterentwickelten Rahmen für Open Data
E-Mail des Bundesverwaltungsamts vom 5. August 2026
Hier: Stellungnahme der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK)

Sehr geehrte Damen und Herren,

gern nimmt die IFK die Gelegenheit wahr, sich am Konsultationsverfahren des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung zur Weiterentwicklung des Open-Data-Rahmens zu beteiligen.

Die IFK ist ein Zusammenschluss der Beauftragten für Akteneinsicht, Informationsfreiheit und Transparenz des Bundes und jener Länder, in denen ein Informationsfreiheits-, Informationszugangs- oder Transparenzgesetz besteht. Ihr Ziel ist es, das Recht auf Informationszugang zu fördern und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten. 

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens nimmt die IFK wie folgt Stellung:

1. Informationsfreiheit, Transparenz und Open Data hängen eng zusammen, basieren teilweise auf europarechtlichen Regelungen und beinhalten allesamt den Grundgedanken der Förderung von Transparenz und Teilhabe.

Trotz der Unterschiede im Einzelnen1 zeigt sich auch in der bundesweiten Praxis, dass eine klare Trennung zwischen Informationsfreiheit und Open Data kaum möglich ist. So erfüllen unstrukturierte Informationen und Open Data ähnliche Funktionen, insbesondere, um thematische Zusammenhänge darzustellen. Ein Beispiel hierfür ist der in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnende Datenjournalismus. Dabei werten Journalistinnen und Journalisten strukturierte Datensätze aus, um daraus in ihrer Berichterstattung gesellschaftlich relevante Zusammenhänge sichtbar zu machen. Gemeinsamkeiten lassen sich auch aus der Nutzung von Portalen herleiten. So hat die Freie und Hansestadt Hamburg ihr Open-Data-Portal mit dem Transparenzportal zusammengeführt und damit einen einheitlichen Zugang geschaffen, der dem zugrundeliegenden gemeinsamen Transparenzgedanken Rechnung trägt. Eine gemeinsame Plattform besteht auch in der Freien Hansestadt Bremen. Die proaktive Bereitstellung von Informationen und Daten reduziert im Übrigen den Aufwand für die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang: Was bereits veröffentlicht ist, muss nicht erneut individuell zur Verfügung gestellt oder veröffentlicht werden. Auch darin zeigt sich der enge Zusammenhang zwischen Informationsfreiheit und Open Data.

Bestrebungen, Informationen und Daten maschinenlesbar bereitzustellen, sowie die Anforderungen an ihre Barrierefreiheit befördern auch aus technischer Sicht eine einheitliche Betrachtung von Informationsfreiheit und Open Data. Durch die zunehmende Nutzung elektronischer Akten in den Verwaltungen werden entsprechende digitale Lösungen zudem praktikabler.

2. Durch die enge Verzahnung und wechselseitige Abhängigkeiten wirken sich Änderungen einer Rechtsgrundlage auch auf die mit ihr zusammenhängenden Rechtsgrundlagen aus.

Auf Bundesebene besteht ein enger rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Informationsfreiheitsgesetz und der für Open Data einschlägigen Regelung des § 12a E-Government-Gesetz (EGovG). Dies lässt sich anhand des auf EU-Recht basierenden Datennutzungsgesetzes (DNG) darstellen: Nach § 1 Absatz 2 DNG begründet dieses Gesetz weder eine Bereitstellungspflicht noch einen Anspruch auf Zugang zu Daten. Vielmehr gilt das Gesetz nach § 2 Absatz 1 DNG unter anderem für Daten, die aufgrund eines gesetzlichen Zugangsanspruchs oder einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht zur Nutzung bereitgestellt werden. Das Datennutzungsgesetz kommt also erst zur Anwendung, wenn beispielsweise das Informationsfreiheitsgesetz den Zugang eröffnet oder Daten im Rahmen des § 12a EGovG bereitgestellt werden. § 12a Absatz 3 EGovG wiederum verweist ausdrücklich auf die auch für Open Data geltenden Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes. Änderungen des Informationsfreiheitsgesetzes würden sich also unmittelbar auf die Umsetzung des Datennutzungsgesetzes sowie des § 12a EGovG auswirken und Open Data einschränken.

Eine wirksame Open-Data-Kultur setzt folglich ein Informationsfreiheitsgesetz voraus, das höchstmöglichen Anforderungen an staatliche Transparenz gerecht wird. Die aktuell von der Bundesregierung geplanten Einschränkungen des Informationsfreiheitsgesetzes würden diese Rahmenbedingungen erheblich verschlechtern.2 Diese Bestrebungen hat die IFK bereits deutlich kritisiert.3 Die begrüßenswerte und von der Bundesregierung forcierte Weiterentwicklung von Open Data muss daher mit einer Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes einhergehen; eine Einschränkung des Informationsfreiheitsrechts indes würde auch Open Data einschränken. 

3. Open Data, das Informationsfreiheitsgesetz sowie fachgesetzliche Vorschriften sollten zu einem einheitlichen Transparenzgesetz weiterentwickelt werden. 

Die IFK begrüßt die Feststellung der letzten Bundesregierung im Rahmen des 2. Open-Data-Fortschrittsberichts bzw. der Evaluierung der Wirkungsziele des § 12a EGovG: „Umso förderlicher wäre es für die Praxis, die Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG und VIG) und Open-Data-Regelungen zu einem einheitlichen Bundestransparenzgesetz zusammenzuführen.4 In diesem Zusammenhang weist die IFK darauf hin, dass fachgesetzliche Regelungen bereits teilweise weitgehende Verpflichtungen zur Veröffentlichungen und Bereitstellung offener Daten enthalten.5 Auf diesen Grundlagen werden sowohl die Informationsansprüche als auch die Veröffentlichungspflichten reibungslos umgesetzt. Die bestehenden Regelungen sollten daher bei der Überarbeitung des § 12a EGovG berücksichtigt werden.

Das Informationsfreiheitsgesetz enthält bereits einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Informationszugang. Das im Koalitionsvertrag6 verankerte Ziel, auch einen Rechtsanspruch auf Open Data zu schaffen, wäre ein wichtiger Schritt hin zur Zusammenführung oder zumindest Angleichung der Rechtsgrundlagen. 

Fazit

Im Ergebnis empfiehlt die IFK, den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Rechtsanspruch auf Open Data gesetzlich zu regeln. Außerdem sollte das Informationsfreiheitsgesetz unter Einbeziehung der Open-Data-Regelungen zu einem Transparenzgesetz weiterentwickelt werden. Schließlich sollte geprüft werden, ob die Rechtsgrundlagen der wichtigsten bereits bestehenden Veröffentlichungs- und Open-Data-Pflichten vereinheitlicht werden können.

Ich würde mich freuen, wenn die Stellungnahme der IFK bei der Weiterentwicklung des Open-Data-Rahmens Berücksichtigung fände. Selbstverständlich stehen meine Kolleginnen und Kollegen sowie ich Ihnen für weitere Erörterung gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Dagmar Hartge

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[1] Während unstrukturierte Informationen, also insbesondere klassische Dokumente, über Informationsfreiheitsgesetze auf Antrag herausgegeben oder über Transparenzgesetze aktiv veröffentlicht werden, zielt Open Data auf die aktive Veröffentlichung strukturierter Daten.

[2] Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 – Programm für Aufschwung und Beschäftigung, Punkt 32, abrufbar unter www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reformen-rente-arbeitsmarkt-steuern-2445598.

[3] Presseinformation der IFK vom 6. Juli 2026: „Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten: Informationsfreiheitsbeauftragte kritisieren Pläne der Bundesregierung zum Kahlschlag in der Informationsfreiheit“, abrufbar unter www.lda.brandenburg.de/lda/de/service/presseinformationen/details-presse/~06-07-2026-konferenz-der-informationsfreiheitsbeauftragten-informationsfreiheitsbeauftragte-kritisie.

[4] Unterrichtung durch die Bundesregierung: Zweiter Bericht der Bundesregierung über die Fortschritte bei der Bereitstellung von offenen Daten und Evaluierung der Wirkungsziele des § 12a des E-Government-Gesetzes. Bundestags-Drucksache 20/15020 vom 17. Februar 2025.

[5] Beispielsweise § 10 Umweltinformationsgesetz und das Geodatenzugangsgesetz. 

[6] Verantwortung für Deutschland. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. 21. Legislaturperiode. Seite 69 f., Rn. 2244.